Möglichkeiten zum Recht zu gelangen!

Als Opfer stehen Ihnen 2 Möglichkeiten offen um zu Ihrem Recht zu gelangen:

1. Im Strafverfahren

Als Opfer eines Verbrechens können Sie sich als Privatbeteiligter anschließen. Es empfiehlt sich, dies gleich bei der ersten Einvernahme zu Protokoll zu geben. Ab dieser Erklärung haben Sie (beschränkte) Akteneinsicht, und werden über den Gang des Verfahrens informiert.

Im Strafverfahren kann Ihnen dann mit der Verurteilung des Täters auch Schadenersatz zugesprochen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Täter (um Milderungsgründe zu sammeln) einen Teil Ihrer Forderungen anerkennt. In beiden Fällen hätten Sie einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Täter, und müssten (betreffend die zugesprochene oder anerkannte Forderung) nicht mehr ein Zivilverfahren führen.

2. Im Zivilverfahren

Sie können Ihre Ansprüche aber auch in einem Zivilverfahren geltend machen. Wenn es bereits ein Strafverfahren gab, und der Täter (rechtskräftig) verurteilt wurde, ist dieses Urteil bindend. Der Täter kann im Zivilverfahren nicht mehr seine Unschuld behaupten.

Wurde er im Strafverfahren freigesprochen, bedeutet das nicht, dass er auch im Zivilverfahren als unschuldig zu gelten hat. Durch die unterschiedlichen Beweislastregeln (im Strafverfahren gilt ja die zu widerlegende Unschuldsvermutung) kann man daher im Strafverfahren freigesprochen, aber im Zivilverfahren zu Schadenersatz verurteilt werden!

Wir bieten Ihnen beides an!

Sie werden betreut von:
Mag. Alexander Scheer
Mag. Hansjörg Poeckh

kostenfreies Erstgespräch möglich

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