Abschleppen, aber richtig
Neulich berichtet ein guter Freund von einer Abschleppung. Sein Erlebnis hatte mit Frauen aber leider nichts zu tun. Lassen Sie mich erzählen: Eines Nachts hat er sein Auto auf einem (bei Tag und Nacht befahrbaren) Supermarktparkplatz gestellt. Rings herum gab es keinen Parkplatz mehr, und wollte er am nächsten Tag schon um 7:30 wegfahren. Er machte die Rechnung ohne die private Abschleppfirma. Noch in der Nacht wurde sein Auto abgeschleppt, und auf eine weit entfernte Sammelstelle gebracht. Natürlich hätte er auf diesem Parkplatz nicht parken dürfen. Sein Parken stellt eine Besitzstörung dar, der Supermarkt könnte hier eine Art „Benützungsentschädigung“ verlangen.
Doch darf der Supermarkt in diesem Fall abschleppen (lassen)?
Die klare Antwort ist NEIN!
Auch wenn es ein so genanntes Selbsthilferecht Privater gibt, darf dieses nicht exzessiv ausgeübt werden. Wenn also ein Auto – durchaus besitzstörend, weil unberechtigt – auf dem Kundenparkplatz steht, kann der Grundstückseigentümer mit den gesetzlichen Mitteln (Besitzstörungs- und Schadenersatz/Bereicherungsklagen) vorgehen. Abschleppen darf er in der Regel nicht, weil dem Supermarkt durch das Besetzen eines einzigen Parkplatzes keinerlei Schaden droht.
Und weil die Abschleppung eben nicht rechtmäßig ist, sind sowohl das Abschleppunternehmen als auch der „veranlassende“ Supermarkt Besitzstörer, die binnen 30 Tagen auf Unterlassung geklagt werden können. Auch ein etwaiger Schadenersatz (Verdienstentgang, Kosten des Abholens, Taxikosten, im Extremfall Mietwagenkosten) kann von den Störern verlangt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.
Weshalb ist dann das Abschleppen dennoch weiterhin Praxis? Weil sich die Wenigsten dagegen wehren. Im Gegenteil zahlen viele sofort die „Kosten“ und unterschreiben eine diesbezügliche Anerkennung. Tun Sie das nicht! Bestehen Sie darauf, dass Ihnen das Abschleppunternehmen, dass mit Ihnen ja in keinem Auftragsverhältnis steht (!), den Wagen sofort und ohne Zahlung herausgibt (Vorsicht: Streichen Sie darin jede Anerkenntniserklärung betreffend die Kostenübernahme!). Wird Ihnen der Wagen nicht herausgegeben, verschärft dies nur die Besitzstörung, weisen Sie auf die Kosten, die ab nun entstehen, hin. Sie werden sehen, wie schnell Sie Ihr Fahrzeug wieder erhalten. Haben Sie Ihr Auto erhalten, nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Anwalt auf, damit jedweder Schaden geltend gemacht werden kann. Droht man Ihnen noch mit Klage, lassen Sie sich ruhig klagen. In der Regel wird diese Sie nie erreichen.
