Das Vormerksystem

Seit 1. Juli gilt in Österreich das Vormerksystem. Zu kurz um bereits jetzt zu sagen, ob es Wirkung zeigte. Zu lang, um sich darauf auszureden, dass man davon nicht wusste. Viele Medien, unter anderem auch das Automagazin, haben bereits über das Vormerksystem berichtet. Weil ich das bereits mehrmals gefragt wurde: Das Vormerksystem gilt für alle Fahrzeuglenker, auch für jene die vor dem 1.7.2005 den Führerschein gemacht haben.

Nun aber zum Thema: Was macht man gegen die Vormerkung? Antwort: Gar nichts, weil wenn man bereits vorgemerkt ist, ist es zu spät. Wie immer muß man vorher agieren.
Wenn Sie daher vielleicht eines der 13 Delikte (etwa Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg, Missachtung von Stopptafeln, Nichtbeachtung von Rotlicht, etc) gesetzt haben, und „erwischt“ wurden, werden Sie nicht automatisch vorgemerkt. Es bedarf natürlich einer Strafbescheides. Dieser verlangt natürlich die Feststellung einer Lenkerauskunft. Eine Vormerkung für den Fahrzeughalter kann es daher nicht geben. Liebe Eltern in diesem Sinne könnt ihr weiterhin Eure Autos den Kindern überlassen, zumindest den Führerschein werdet Ihr durch deren Fahrweise nicht verlieren.
Und wie das nun einmal mit Lenkererhebungen so ist, von der „Tat“ weg läuft eine Frist. Es muss nämlich binnen 6 Monaten gegen den Täter ein Verfolgungsschritt gesetzt werden, ansonsten ist die „Tat“ verjährt. Das gabs bereits bisher, und gilt natürlich auch für das Vormerksystem.

Sollte dennoch rechtzeitig ein Straferkenntnis kommen, das auch die Vormerkung (beim ersten Mal), eine Maßnahme (beim zweiten Mal) oder schließlich den Entzug (beim dritten Mal) beinhaltet, kann man gegen diesen Bescheid eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat einbringen. Achtung! Frist beachten, welche bereits mit Hinterlegung zu laufen beginnt.

Und was soll man dort hineinschreiben? Abgesehen von den für alle Bescheide sinnvollen Punkten (mangelnde Täterschaft etc), vor allem, dass die gesetzte Handlung nicht mit Vormerkung (Maßnahme/Entzug) zu ahnden ist. Etwa weil beim Überqueren des Schutzweges kein Fußgänger gefährdet wurde, oder beim Missachten der Stopptafel eben kein anderer Vorrangberechtigter unvermittelt Bremsen musste, etc.

Schließlich gilt weiterhin, es darf nur dann eine Strafe ausgesprochen werden, wenn die Tat laut Gesetz auch zu strafen war. Und die Delikte sind sehr spezifisch, so dass hier einiges möglich sein dürfte. Sollte das Straferkenntnis dennoch nicht gehoben werden, bleibt ja noch immer der Verwaltungsgerichtshof. Aber wie gesagt, will man was abwehren, muss man rechtzeitig was dagegen tun. Die Alternative kann sehr kostenintensiv sein.

Fachbereiche

Hier eine Übersicht über unsere Fachgebiete!

Ehe & Familie
Strafsachen
Bucheinsicht
Haus & Wohnung
Patientenverfügung
Weitere Rechtsgebiete