Tempo 160, und andere Dinge zum Schmunzeln

Das nächste Jahr bringt einige Neuerungen. Sie wissen schon, Licht bei Tag, Tempo 160 auf 10 km der Tauernautobahn, die Gewöhnung an Tempo 50 in ganz Wien usw.

Viele diese Anordnungen wurden getroffen, weil man die Strasse angeblich verkehrssicherer machen wollte, oder um die Feinstaubbelastung zu verringern. Mmh, ob das die richtigen Maßnahmen sind, sollen andere beurteilen. Ich bin ja nur Jurist.
Und als solcher beginne ich mit der Tempo 160 – Geschichte in Kärnten. Der Verkehrsminister hat verkündet, dass 160 auch 160 bleiben muss, und wollte damit kundtun, dass es „keine Toleranz“ für höhere Geschwindigkeiten geben werde. Rechtlicher Irrtum, Herr Minister, die Toleranz wird es weiter geben, weil sich diese aus der Radarmessung selbst ergibt, und sogar vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen je Messungsart vorgeschrieben wird. Und vergessen Sie nicht, eine 2,5 %- Toleranz bei 160 toleriert mehr als bei 130.

Die „Licht bei Tag“ - Anordnung, die derzeit (aus Kulanz) nicht zu Geldstrafen führt, kann zukünftig einen altbewährten Paragraphen strapazieren. Den § 21 VStG, der da sagt, dass bei einer Übertretung - deren Folgen geringfügig - sind, von einer Bestrafung abgesehen werden kann. Und ich frage Sie, was für großartige Folgen hat es schon, wenn man vergisst das Licht aufzudrehen. Die Devise lautet also: „Herr Inspektor, jetzt habe ich doch glatt vergessen das Licht aufzudrehen. Sonst drehe ich es immer auf. Bitte ermahnen Sie mich nur, es ist ja eh nix passiert.“

Unterhaltsam ist da nun wieder die Stadt Wien mit der Einführung von Tempo 50 im Stadtgebiet, durch welche nur noch auf manchen Strassen ein höheres Tempo dadurch zuzulassen wird, weil diese zu Autostrassen mutierten.Skuril ist dann auch noch der Versuch den gesamten Bereich innerhalb des Gürtels überwiegend in Tempo 30-Zonen zu verwandeln. Zwar ist es eine Tatsache, dass man an manchen Tagen in Wien froh wäre eine Schnittgeschwindigkeit von 30km/h in der Stadt fahren zu können, dennoch halte ich diese Regelung für bekämpfenswert. Ich könnte mir gut vorstellen, dass so manch beherzter „Temposünder“ vor den VwGH treten wird, und behaupten könnte, dass Gesetze und Verordnungen nicht willkürlich sein dürfen, sondern (wenn Sie so wollen) einen höheren Zweck erfüllen müssen. Und wo bitte liegt der Zweck, wenn man auf Strassen, die für Tempo 70 gebaut wurden, nun nur noch mit 50 km/h fahren darf. Die Verringerung von Feinstaub. Mag sein, aber eine bloße Vermutung reicht wohl für eine flächendeckende Maßnahme nicht aus. Ich bin ja schon gespannt auf die ersten Entscheidungen des VwGH, und werde berichten.

Fachbereiche

Hier eine Übersicht über unsere Fachgebiete!

Ehe & Familie
Strafsachen
Bucheinsicht
Haus & Wohnung
Patientenverfügung
Weitere Rechtsgebiete