Besprechung OGH v. 20.10.2005, GZ 3 Ob 67/05g
In der Entscheidung vom 20.10.2005, GZ 3 Ob 67/05g, des Obersten Gerichtshofs wurde u.a. die Frage behandelt, ob ein (Kunst-) Gutachter im Zuge der Auftragserteilung an ihn, damit rechnen muss durch sein Gutachten auch in Rechte Dritter einzugreifen, und daher auch diesen gegenüber schutzpflichtig zu sein:
Der Eigentümer eines Bildes will dieses bei einem Auktionshaus versteigern lassen. Das Auktionshaus beauftragt einen Gutachter, der hinsichtlich des konkreten Malers ein anerkannter Spezialist ist (dies wird sogar vom späteren Gerichtsgutachter bestätigt), und in seinem Gutachten feststellt, dass das angebotene Bild unecht sei. Das Auktionshaus verweigert die Versteigerung. Der Bildeigentümer sieht sich in seinen Vermögen geschädigt, und fordert gestützt auf einen Vertrag mit Schutzwirkung Dritter vom Gutachter nun Schadenersatz (für diverse Speditionskosten) und die Feststellung der Haftung für allfällige durch dieses Gutachten entstehende Folgeschäden und behauptete, dass das Gutachten des Beklagten unrichtig sei, und dass es dem Beklagten zumindest bekannt sein hätte müssen, dass er durch die Gutachtenserstellung in Rechte Dritter eingreifen würde. Es sei der erhöhte Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB anzuwenden. Im Zuge der Verhandlungen in erster Instanz hat der gerichtlich beigezogene Sachverständige festgestellt, dass das Bild doch echt ist.
Das Erstgericht gab der Klage (mit eingeschränktem Schadenersatzzuspruch) statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung auf und verwies sie an das Erstgericht.
Der OGH, der hier - lesbar - nicht glücklich damit war, keine Tatsacheninstanz zu sein, hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an das Erstgericht, weil die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach es dem Gutachter „selbstverständlich bewusst und bekannt sein“ hätte müssen, dass er durch die Gutachtenserstellung in Rechte Dritter eingreife, nicht ausreichend nachvollziehen ließen, weshalb hier eine Haftung nach §§ 1298 iVm § 1300 ABGB vorliegen solle. Dafür hätte der Kläger die Beweislast. Könne dies festgestellt werden, so läge es wiederum am Gutachter (wegen der Beweislastumkehr) zu beweisen, dass kein „Versehen“ iS § 1300 ABGB vorliegt.
Faszinierend an dieser Entscheidung ist, dass der OGH davon ausgeht, dass Gutachter, die für Auktionshäuser tätig werden, nicht per se wissen (sollten), dass ihr Gutachten zumindest in die Rechte Dritter eingreifen können. Dies obwohl es nicht allzu unüblich ist, dass Bilder in Kommission versteigert werden. Meiner Ansicht nach liegt daher gerade die gegenteilige Auffassung (die auch von beiden Vorinstanzen vertreten wurde) auf der Hand, und entspricht es der richtigen Anwendung von Erfahrungssätzen, dass Gutachter mit ihrem Gutachten über „Sein oder Nicht-Sein“, bzw. hier eben Echtheit des begutachteten Objektes, entscheiden, und dadurch der jeweilige Eigentümer durchaus einen Schaden erleiden kann. Gerade deshalb ist ein Eingriff geradezu latent, und könnte sich bereits dadurch die Pflicht des Gutachters (im Rahmen der Schutz- und Sorgfaltspflicht) zur Abfrage des Eigentümers ergeben. Unterläßt er dies, nimmt er die Beeinträchtigung des Dritten zumindest bewusst in Kauf.
Ich frage mich auch, wie der Eigentümer, der ja in die Begutachtung überhaupt nicht eingebunden wurde, aber dessen Folgen zu tragen hat, seiner „Beweislast“ nachkommen soll, um darzulegen, dass dem Gutachter anders als „aus der Natur der Sache“ bekannt sein hätte sollen, dass durch die Begutachtung in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird.
Man darf also auf den zweiten Rechtsgang gespannt sein.
