Autokauf, Vertrauenssache, eh klar?!
Gebrauchtwagenhändler, um das anfänglich klarzustellen, sind oft weit besser als ihr Ruf. Vertragshändler scheinen hingegen manchmal die ihnen nachgesagte Noblesse zu vergessen, um zu einem vernünftigen Abschluss zu kommen. Menschlich, wenn man an die Marge beim Autoverkauf denkt. Ärgerlich, aus der Sicht des Konsumenten.
Zur Sache: Ein junger Mann, auf der Suche nach einem neuen Auto, entdeckt in der Auslage eines Markenhändlers sein Traumauto, das zu relativ günstigen € 22.000,00 mittels Preistafel angeboten wird. Er lässt sich den Wagen zeigen, ist begeistert, und erklärt diesen Wagen kaufen zu wollen. Ihm wird auch noch ein Rabatt von € 500,00 angeboten, und so wird der Kauf perfekt. Bankfinanzierung ist nicht notwendig, man vereinbart, dass er den Wagen bekomme, sobald der Kaufpreis auf das ihm bekannt gegebene Konto überwiesen ist. Er muss nur noch einen „Bestellschein“ unterschreiben. Der Kunde unterschreibt, denkt sich, dass dies notwendig ist, damit er seine Ernsthaftigkeit belegt. Dies war an einem Freitag.
Am Montag veranlasst der Kunde die Überweisung, und wird durch den Autohändler angerufen. Man erklärt ihm, dass der Kauf nicht möglich sei, weil der Kaufpreis zu gering sei. Der konkrete Händler hätte den Rabatt nicht anbieten dürfen. Der Kunde sagt darauf sogar, dass er dann eben € 22.000,00 zahlen werde. Doch auch das sei zu wenig, man müsse den Wagen um € 24.000,00 verkaufen. Wenn der Kunde dies nicht zahlen wolle, dann wird seitens des Händlers eben vom Vertrag zurückgetreten.
Wie sieht dies rechtlich aus?
Jeder ist verpflichtet Verträge einzuhalten. Man kann nicht nach Belieben von einem Vertrag zurücktreten. Auch wenn man irrtümlich einen Vertrag abschließt, kann man von diesem nur dann zurücktreten, wenn der Irrtum der Gegenseite bekannt war, oder sogar veranlasst wurde. Doch auch hier ist nicht jede Art des Irrtums relevant. Kalkulationsirrtümer sind in der Regel irrelevant. Der Autohändler hatte keine Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Das Argument, dass der konkrete Händler kein Recht für die Rabattgewährung hatte, ist egal. Das Unternehmen schafft durch die Anstellung des angestellten Mitarbeiters den Anschein, dass dieser berechtigt ist, übliche Rabatte zu gewähren. Und wie ist dies mit der Preistafel? Pech für den Autohändler, wenn er den falschen Preis anbietet. Er ist an sich gebunden, ansonsten könnte man doch auf die Idee kommen, dass durch derartige Tafeln, die Kunden hineingelockt werden sollen, um dann zu einem höheren Preis abzuschließen. Und das wäre ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb, was der Händler sicher nicht wollte, oder?