Blaulicht auf privaten Autos bleibt rechtswidrig
OGH 15.01.2004, GZ 12 Os 125/03 – ZVR 2005/35
Der Fahrer und sein Beifahrer sind durch eine Stadt gefahren, wobei der Beifahrer eine Art Blaulicht auf das Dach gehalten hat. Sie wurden nach § 1 NotzeichenG verurteilt. Eh klar?!
Auswirkungen:
Ganz so klar ist es nicht, weil hier die Frage behandelt wurde, ob das (rechtswidrige) Verwenden eines Blaulichtes auch (strafrechtlich) strafbar ist. Auch wenn hier nicht eine falsche Notmeldung abgeben wurde, sondern offenbar das Blaulicht nur bewirken sollte (schneller) voranzukommen, wurde hier § 1 NotzeichenG verletzt.
Also für alle Schlaue: Blaulicht = Notzeichen = bei rechtswidriger Verwendung = strafbar.
