Unfall 1977 – weitere Schmerzengeldklage 2002 trotz Abfindungsklausel möglich

OGH 12.02.2004, GZ 2 Ob 7/04z-ZVR 2005/29

Ein Unfallopfer, dass 1977 einen Unfall erlitt, und damals mit der gegnerischen Versicherung einen Vergleich über den Schadenersatz und Schmerzengeld abschloss, und hiebei auch eine Abfindungsklausel unterschrieb, kann dennoch einen später (unvorhersehbaren) Schaden geltendmachen, wenn die damals geleistete Abfindungssumme in einem völlig krassem Missverhältnis zum tatsächlichen Schaden stand.

Auswirkungen:
Das ist eine wichtige Entscheidung, die die von Versicherungen gern geübte Praxis beschränkt, wonach man gegen Bares – auch auf die Geltendmachung aller etwaigen (auch unvorhersehbaren) Folgeschäden verzichtet. Darüber hinaus enthält diese Entscheidung auch einen interessanten Ansatz zur Frage der Verjährung, weil ja „an sich“ eine dreijährige Verjährung wenig Spielraum lässt um im Jahr 2002 Klage einzubringen.

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