Geständnis keine generelle Voraussetzung für Diversion

OGH 19.05.2004,14 Hv 144/03a, EvBl 2005/10

Ein Geständnis ist nicht zwingend Vorrausetzung für die Anwendbarkeit der Diversion. Beharrliches Leugnen kann aber die Nichtdurchführung einer Diversion aus spezialpräventiven Maßnahmen rechtfertigen.

Auswirkungen:
Das Ergebnis dieser Entscheidung bedeutet, dass Diversion auch dann möglich bleibt, wenn man sich nicht schuldig fühlt, es wohl dabei darauf ankommen wird, ob man die Tat zur Gänze leugnet, oder aber wesentliche Tatbestandsmerkmale (Vorsatz, Rechtfertigungsgründe etc).

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