Vereinsnamensnennung gegenüber Vereinsbehörde dient nicht Wettbewerbszwecken

OGH 21.7.2004, 3 Ob 97/04t, ÖJZ-LSK 2005/9

Die Namensnennung eines Vereines gegenüber der Vereinsbehörde dient grundsätzlich nicht zu Wettbewerbszwecken.

Auswirkungen:
D.h. die Namensnennung gegenüber der Behörde kann noch nicht für sich selbst durch das UWG sanktioniert werden, wenn eben keine andere Absicht damit verfolgt wird, als eben die Anmeldung und Weitergabe der Daten an die Behörde.
Das ist vor allem deshalb bedeutend, wenn Namensähnlichkeiten bestünden.

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