Kärntner Kinderbetreuungsgeld in Bemessungsgrundlage einzubeziehen

OGH 11.11.2004, GZ8 Ob 82/04y – ÖJZ 2005 Leitsatz 65

Das Kinderbetreuungsgeld, das durch das Land Kärnten bezahlt wird, hat Einkommensersatzfunkton, ist daher bei der Bemessung weiteren Unterhalts hinzuzurechnen.

Auswirkungen:
Bislang ist ständige Judikatur, dass z.B. die Familienbeihilfe nicht der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist (RZ 1992/89), Karenzgeld war andererseits sehr wohl als Einkommensbestandteil in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (JBl 1996, 442). Durch diese Entscheidung ist daher geklärt, dass die Leistungen des Landes Kärnten, welche offenbar als Sonderleistung des Landes verstanden worden sind, ebenso als Einkommen anzusehen ist, und daher auch die Bemessungsgrundlage eines Unterhaltspflichtigen erhöhen kann.

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