Bleirohre müssen durch Hauseigentümer nicht ausgetauscht werden

OGH 7.12.2004, GZ 5 Ob 233/04g – immolex 2005,68

Wenn in einem Haus Bleirohre eingebaut sind, muss der Hauseigentümer diese nicht gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG austauschen. Die einschlägigen Bestimmungen, die sich mit der Mindestanforderung der Wasserleitungen beschäftigen, richten sich an die Wasserversorgungsunternehmer, und nicht an die Hauseigentümer. Da eine etwaige Gefährdung durch minimalen Aufwand, nämlich das „Laufenlassen“ des Wassers in einer Dauer von etwa einer Minute, ausgeschlossen werden kann, hat der OGH sich auch nicht mit der Frage des dynamischen Erhaltungsbegriffs beschäftigt.

Auswirkungen:
Interessante Entscheidung, mit noch interessanter Auffassung zur Frage des „minimalen“ Aufwandes. In OGH 17.11.2005 (ÖJZ-Leitsatzkartei 63) wird auch die Bleibelastung des Trinkwassers nicht per se als Sachverhalt gewertet, der zur Mietzinsreduktion berechtigt .

Fachbereiche

Hier eine Übersicht über unsere Fachgebiete!

Ehe & Familie
Strafsachen
Bucheinsicht
Haus & Wohnung
Patientenverfügung
Weitere Rechtsgebiete