Räumungsanspruch gegen den Untermieter
OGH 26.01.2005, GZ 3 Ob 278/04k - immolex 2005, 68
Der Vermieter hat gegen einen Untermieter, der sich auf einen Vertrag zwischen ihm und den Hauptmieter stützt, kein Recht die Räumung durchzusetzen. Er kann nur gegen den Hauptmieter selbst vorgehen. Wenn es jedoch kein Hauptmietverhältnis mehr gibt, kann er gegen den – titellos - benützenden Untermieter direkt vorgehen. In diesem Falle kann der Untermieter die Räumung damit abwehren, in dem er behauptet, dass das Hauptmietverhältnis noch besteht.
Auch wenn das Untermietverhältnis zwischen Untermieter und Hauptmieter aufgelöst ist, hat der Vermieter kein Recht die Räumung einzuklagen.
Auswirkung:
Durch diese Entscheidung ist nun wieder nur oberstgerichtlicher Judikatur das jeweilige Verhältnis Vermieter – Untermieter - Hauptmieter geklärt worden.
