Anrechnung von Lebensversicherungen als Vorempfang nur wenn ausdrücklich gewünscht
OGH 16.2.2005, 3Ob 257/04x, ecolex 2005, 306
Es besteht die Möglichkeit, dass man eine Lebensversicherung, deren Auszahlung man nicht erlebt (auch ein Sinn von Lebensversicherungen) jemanden als Begünstigen widmet. Nun könnten die anderen Erben (gesetzlich oder testamentarisch eingesetzt) auf die Idee kommen, dass dieses Zuwendung anzurechnen ist. Dies trifft aber nur dann zu, wenn der Erblasser (=Verstorbener) dies ausdrücklich in seinem Testament angeordnet hat.
Auswirkungen:
Sollte die Auszahlung eines Guthabens aus einem Lebensversicherungsvertrag nach dem Ableben des Versicherungsnehmers oder bereits die Zuwendung des Wertes der Lebensversicherung ein Vorempfang sein, so ist bei testamentarischer Erbfolge eine Anrechnung nur bei zweifelsfreier Anordnung des Erblassers möglich. Also besteht ein Spielraum des Erblassers.
