Zuständigkeit der Schlichtungseinrichtungen nach VerG 2002
OGH 17.3.2005, 6 Ob219/04f- ecolex 2005, 321
Der Gesetzgeber will den Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ auf alle privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitglieder untereinander ausgedehnt haben wissen, sofern mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang. Deshalb sei eine Einschränkung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nur auf bestimmte Vereinsangelegenheiten unzulässig.
Anmerkungen
Man kann zu Schlichtungsverfahren der Vereine stehen wie man will, es gilt aber bei Vereinen das Prinzip, dass "die sich das selber" ausmachen sollen. Eine Einschränkung, etwa nur auf Streitigkeiten betreffend die Mietgliedsbeiträge scheint deshalb unzulässig zu sein.
