Konkurrenzierendes Verhalten eines Arbeiters

OGH 6.4.2005, 9 ObA 36/05t- ecolex 2005, 336

Da das allgemeine Konkurrenzverbot für Arbeiter nicht besteht, kommt eine Entlassung gem § 82 lit e zweiter Fall GewO nur in Betracht, wenn die vorbereitende Tätigkeit darauf abzielt, mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit im Rahmen des geplanten Unternehmens noch vor Ende des bestehenden Dienstverhältnisses zu beginnen. Arbeitern ist also nur der Betrieb eines Konkurrenzunternehmens während eines aufrechten Dienstverhältnisses verboten.

Anmerkung:
Ist eine interessante Entscheidung, zumal dann besonders die Frage ob es sich um ein Konkurrenzunternehmen interessiert.

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