Zession von Honorarforderungen verstößt gegen Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers
OGH 28.4.2005, 8 Ob36/05k- ecolex 2005, 324
Eine solche Zession ist schon aufgrund des § 879 Abs 1 ABGB nichtig, weil schon die Bekanntgabe des Schuldners und der Forderungshöhe gegen die Verschwiegenheitspflicht gem § 91 Abs 1 WTBG verstößt. Dasselbe gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder, weil auch diesen, mangels Vertrag mit dem debitor cessus, keine Verschwiegenheitspflicht trifft. Anderes gilt für Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten, sie sind gem § 91 Abs 5 WTBG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Anmerkungen:
Diese Judikatur gibt es hinsichtlich der Rechtsanwälte bereits seit längerem. Das ist auch gut so. Der Grund dafür ist, dass ich nicht einfach abstrakte Forderungen abtreten kann, sondern dem neuen Forderungsinhaber auch den Hintergrund dieser Forderung bekanntgeben muss. Da dies dazu führen könnte, dass der neue Forderungsinhaber Details des Vertretungsverhältnisses erfährt, würde das gegen die absolute Verschwiegenheitspflicht des Anwaltes - und hier auch des Wirtschaftstreuhänders - verstossen.
