Wissen um den rechtsmissbräuchlichen Garantieabruf verhindert Rückforderbarkeit

OGH 11.5.2005, 9Ob 97/04m, ecolex 2005, 307

Wenn bei einer (Bank-)Garantie der Garant (=z.B. die Bank) davon weiß, dass der Garantiefall nicht eingetreten ist, und der Abruf der Garantie dehalb rechtsmissbräuchlich Abruf ist, ist er zum Schutz des Auftraggebers und deshalb verpflichtet die Leistung zurückzubehalten. Zahlt der Garant dennoch, kann der Auftraggeber dem Regress des Garanten, der trotzdem gezahlt hat, auftragswidriges Vorgehen entgegenhalten, und somit sich von seiner Zahlungspflicht befreien.
Übrig bleibt ein Rückforderungsanspruch des Garanten, wenn der Garantievertrag unwirksam bzw anfechtbar ist oder der Abruf mangelhaft erfolgte.

Auswirkung:
Nun, immerhin ist festgehalten, dass eine (Bank-)Garantie nicht immer wie bares Geld wirkt, und ein Berechtigter sehr wohl aufpassen sollte, was ihm als "Garantie" angeboten wird. Andereseits scheint auch klar zu sein, dass nicht jede Form des "Abrufens" den Garanten verpflichtet die garantierte Summe auszubezahlen. Da aber meistens die Bank selbst das Konto des Auftraggebers mit der geleisteten Summe belastet, ist wohl der Regelfall nicht der, dass der Garant dem Auftraggeber zwecks Zahlung des geleisteten Betrages hinterherläuft, sondern eher der Auftraggeber sich darum kümmern muss, dass sein Konto nicht unberechtigt belastet wird.

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