Durchsetzung des Besuchsrecht

OGH 3.8.2006 GZ 8 Ob 73/06b EF-Z 2006/68

Obwohl es einen Beschluss gab, nach dem der Kindesvater sein Kind sehen konnte und sein Besuchsrecht ausüben hätte dürfen, hat die erste Instanz die Durchsetzung des Besuchsrecht durch Zwangsmittel (etwaige über die Mutter verhängte Geldstrafe u.ä.)  nicht veranlasst, ohne genau auf den Einwand der Mutter der Kindesgefährdung einzugehen.

Auswirkungen:
Das ist eine wichtige Entscheidung und sollten derartige Sachverhalte in Zukunft nicht oft durch den OGH entschieden werden müssen. Die Verweigerung des Besuchsrecht führt nämlih nicht nur dazu, dass Gerichtsentscheidungen bewusst mißachtet werden, sondern auch dazu, dass langfristig die Entfremdung zwischen Kind und Besuchsberechtigten wirklich eintritt. Das gilt es aber zu verhindern.

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