Radfahrer, die trotz Radweg auf der Strasse fahren, sind selber (teil-)schuld!

OGH 18.01.2007, GZ 2 Ob 183/06, EvBl 2007/69

Ein Radfahrer (der auch Sportler ist) benutzte mit seinem Mountainbike, dass weder Lichter, Seiten- und/oder Rücklichter hatte, die Freilandstrasse, obwohl daneben ein Radweg verlief. Der OGH entschied, dass dies ein Mitverschulden von 1/3 darstellte, weil der Radfahrer den Radweg benützen hätte müssen.

Auswirkungen:
§ 68 abs 1 StVO ist eine Schutznorm. Wer sie verletzt hat das Mitverschulden zu verantworten. Das bedeutet, liebe Radfahrer, wenn ein RAdweg vorhanden ist, benutzt diesen. Nur in ganz wenigen Ausnahmen, darf man nämlich die Strasse benutzen. Man muss sich nämlich in diesem Fall auf einer "Trainingsfahrt" befinden. Ob es sich um eine solche handelt hängt vom Fahrrad, der Geschwindigkeit und dem Renndress ab.

 

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