persönliche Haftung der anzeigepflichtigen Organe iS § 12a MRG
OGH 20.1.2009, GZ 4 Ob 220/08v = ZAK 2009/176
Eigentlich sind Organe von Gesellschaften, deren Mehrheitsstruktur sich ändern, verpflichtet dem Vermieter diese Änderung anzuzeigen, damit dieser allenfalls die Miete erhöhen kann. Wenn dies "vergessen" wird kann dies persönliche Haftungen der Organe selbst bewirken.
Anmerkung:
Hart, aber nachvollziehbar, weil sonst der Vermieter um die Miete(rhöhung) umfallen würde.
