Reisespesen zur Ausübung des Besuchsrecht können Unterhalt mindern
OGH 22.4.2009 GZ 3 Ob 10/08f = ZAK 2009/382
Ein Vater, der in Holland lebt, begehrte die Reduktion des Unterhalts, den er für das in Österreich lebende Kind zu zahlen hatte, weil er hohe Kosten für die Anreise zur Ausübung des Besuchsrechts hat. Er muss nach Österreich fahren, im Hotel leben etc.
Der OGH gab dem Ansinnen statt. MAn sollte hiebei aber wissen, dass ihm durch die Ausübung des Besuchsrecht kaum mehr als das Unterhaltsexistenzminimum blieb.
Anmerkung:
Ich stehe dieser Entscheidung different gegenüber. Sicherlich ist zu berücksichtigen, dass der Vater weniger Geld zur Verfügung hat, wenn er Kosten für das Besuchsrecht aufzuwenden hat. Doch wäre im Sinne der Schadensminderungspflicht nicht zu prüfen, weshalb er diese Kosten hat. Was ist, wenn der Kindesvater - ohne gröbere Notwendigkeit - ins Ausland ging? Andereseits warum muss er jeden Mehraufwand bis zum Unterhaltsexistenzminimum tragen, selbst wenn dies eher in der Spähre der betreuenden Person läge? Was ist etwa, wenn im Zuge des Besuchsrechts als Kompromiss der Besuch des Besuchscafes "vereinbart" wurde. Warum sollen diese Kosten nicht unterhaltsmindernd wirken?
