Homosexualität kein Hindernis für Obsorge
LGZ Wien 27.4.2009, 43 R 273/09d = EFZ 2009/136 = Jahrbuch Zivilrecht 2010 E 79
Erstmals hat das Landesgericht Wien deutlich formuliert, dass die bloße Tatsache, dass der Kindesvater homosexuell ist, im Rahmen der Obsorgefrage keine Rolle spielt.
Anmerkung:
Diese Entscheidung zeigt, mit welchen Mitteln oft der Streit um die Kinder geführt wird. Meiner Ansicht sollte im Zuge der Obsorgefrage viel mehr auf die geistige Reife der um die Obsorge geifernden Eltern eingegangen werden.
