Bestreitung der Vaterschaft - ACHTUNG FRIST

OGH 8 Ob 120/11x

Durch die Ehe gilit die sogenannte Ehelichkeitsvermutung während der Ehe geborener Kinder und damit verbunden die Vaterschaft des Ehemannes. Dieser kann die Vaterschaft durch eine gerichtliche Bestreitung bekämpfen.

Das aber nur binnen 2 Jahren ab "Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände". Die Frage ist, ab wann diese Kenntnis eintritt? Der OGH meint, dass dies dann gelte, wenn Umstände für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, die von so großer Beweiskraft sind, dass der ehemann die Unehelichkeit als "höchst wahrscheinlich" ansehen muss.

Na ja, ob der im Streit geäußerte Satz: "der ist eh nicht von Dir!" bereits diese Beweiskraft beinhaltet, ist weiterhin ungeklärt. Ein "negativer" Vaterschaftstest hingegen, sollte es jedenfalls sein.

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