Voreheliches Wohnrecht nicht Teil der Aufteilung
Entscheidung des OGH GZ 1 Ob 134/14h
Ein Ehemann hat, zu Zeiten als er noch eine Lebensgemeinschaft mit seiner späteren Frau hatte, dieser auf der vorehelichen Liegenschaft ein lebenslanges, grundbücherliches Wohnrecht eingeräumt. Nach der Scheidung wollte er dieses im Aufteilungsverfahren löschen lassen.
Alle Instanzen (inkl. OGH) haben zu Recht erkannt, dass das Wohnrecht nicht Teil der Aufteilungsmasse ist, weshalb es auch nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegt.
Fazit, der Exmann wird seiner Exfrau das Wohnrecht abkaufen müssen, wenn er in Zukunft das Haus alleine bewohnen will.
(Unsere Kanzlei vertrat die Ehefrau)