Kontaktrecht und Besuchsrecht

Ausmaß des Kontaktrechtes ist höchst individuell

Letztlich regelt das Kontaktrecht die Häufigkeit, wie oft der nicht überwiegend betreuende Elternteil das Kind sehen kann. Eigentlich liegt das im gemeinsamen Ermessen der Eltern. Es gibt daher keine Vorgaben des Gesetzgebers, wie oft diese Besuchskontakte zu sein haben, oder wie lange es dauern soll.

Das Gerücht, wonach kleine Kinder bis zu einem gewissen Alter nicht beim anderen Elternteil übernachten dürfen, oder zu jung seien für mehrtägigen Urlaub, sind schlicht unrichtig. Ob Kinder beim anderen Elternteil übernachten oder auf Urlaub fahren hängt ausschließlich vom Einzelfall und der Beziehung zu den Kindern ab.

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Die gerichtliche Festlegung des Besuchsrechts ist aber jedenfalls sinnvoll, damit eine Klarheit und ein gewisser Mindestumfang vereinbart werden kann. Dies ist gut für beide Elternteile und vor allem für das Kind, dass auch eine Kontinuität der Kontakte entstehen kann. Oft werden wir gefragt, was das "übliche" Besuchsrecht wäre. Tatsächlich gibt es kein übliches Besuchsrecht. Eines dürfte aber klar sein: Das frühere "alle 14 Tage von Samstag auf Sonntag" ist nicht mehr üblich. 

Kontaktrecht und sein Einfluss auf den Unterhalt

In den letzten Jahren kam es immer mehr zur Ausweitung der "üblichen" Kontaktrechte. In manchen Familien hat sich die Kontaktrechtsform der Doppelresidenz (gleichteilige Betreuung) etabliert. Damit verbunden hat sich auch eine - nicht immer klare - Judikatur zur Unterhaltshöhe entwickelt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen bei den gleichen Sachverhalten führen kann. Lesen Sie zum Thema Doppelresidenz oder Kinderunterhalt und Kontaktrecht hier weiter.

 

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