Kindesentführung HKÜ

Kindesentführung?

Durch einige aufsehenerregende Fälle ist das Verfahren gegen Kindesentführung bekannt geworden. In solchen Fällen haben Mütter oder Väter gegen den Willen des anderen Elternteil das Kind in ein anderes Land mitgenommen um dort zu bleiben.

Die Beurteilung, ob überhaupt Kindesentführung vorliegt, hängt immer vom jeweils anzuwendenden Obsorgerecht ab (diese hängt idR von der Staatsbürgerschaft, oder aber vom Wohnsitz des Kindes ab). Wie bereits zum Thema Obsorge und Ausland beschrieben, ist es sogar bei österreichischen Kindern aufgrund der Gesetzesnovelle gar nicht mehr leicht vorherzusagen, ob die Mitnahme ins Ausland (oder das "Heimkommen" nach Österreich) rechtens war.

Ist etwas passiert - ist keine Zeit zu verlieren!

Wichtig ist, dass man auch versteht, dass das Verfahren nach dem HKÜ (Haager Übereinkommen gegen Kindesentführung) kein Verfahren ist, in dem allfällige inhaltliche Gründe geprüft werden. In diesen Verfahren geht es nur darum, ob zum Zeitpunkt der Aus- bzw. Einreise der Elternteil berechtigt war über den Aufenthaltsort des Kindes (alleine) zu entscheiden. Im Ergebnis kann das Verfahren daher zur Feststellung führen, dass der Aufenthalt berechtigt war, oder aber das Kind wieder zurückgebracht werden muss.

Wir helfen Ihnen!

Gab es auch noch so gute Gründe für die Handlung, so sind diese in einem Obsorgeverfahren zu klären und nicht beim Verfahren nach HKÜ. Das macht es uU durchaus notwendig, oder sogar zweckmäßig parallel ein Obsorgeverfahren (und da wird es spannend zu entscheiden in welchem Land) zu führen.

Diese Verfahren mit internationaler Beteiligung sind von sehr komplexen auch formalen Abläufen geprägt. Es ist daher gerade bei solchen Sachverhalten wichtig und entscheidungsrelevant, dass Sie sich kompetent beraten und vertreten lassen. 

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Mag. Alexander Scheer

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