Obsorge und Ausland
Es kann sich die Frage stellen, wie sich die Art der Obsorge auf allfällige Auslandsaufenthalte auswirkt. Und hier ist auch wesentlich zu unterscheiden, ob man mit dem Kind einmal kurz ins Ausland fahren will (auf Urlaub), oder aber seinen Wohnsitz (zumindest für längere Zeit) in das Ausland verlegen will.
Urlaubsreise mit dem Kind
Einfach ist die Beantwortung der Frage mit dem Urlaub. Natürlich dürfen obsorgeberechtigte Eltern mit dem Kind in das Ausland auf Urlaub fahren. Auch Eltern, die nicht die gemeinsame Obsorge haben und nur im Rahmen das Urlaubsrechtes mit dem Kind verreisen wollen, können in das Ausland fahren. Daher müsste auch ein alleinobsorgeberechtigter Elternteil dem anderen Elternteil etwa den Pass des Kindes übergeben.
Nur wenn es ernste Gründe zu berücksichtigen gäbe (Gefahr, dass das Kind ins Ausland verbracht wird, oder ähnliches) kann der Antritt verweigert werden. Auch möglich ist ein Einwand gegen den Urlaubsort oder ein bestimmtes Gebiet oder Land.
Wenn man sich über die Urlaubsreise dennoch nicht einig wird, kann das vor Gericht ausgetragen werden.
Wechsel des Wohnsitzes ins Ausland
Der Gesetzgeber hat mit seiner Novelle 2013 der Rechtssicherheit auf dem Gebiet des sogenannten Aufenthaltsbestimmungsrechtes einen schweren Schlag versetzt. War es vor Februar 2013 klar, dass Eltern, die gemeinsam die Obsorge inne haben, keinesfalls ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind ins Ausland gehen durften, so regelt der Gesetzgeber dies nun Der Gesetzgeber regelt es seit Februar 2013 ausdrücklich so, dass derjenige Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes über hat - ohne wenn und aber - mit dem Kind ins Ausland gehen darf.
Trotz ausdrücklicher Warnungen der Experten im Justizausschusses, darunter auch Mag. Alexander Scheer, dass dies eine völlige Abkehr vom bisherigen Usus wäre, haben die Abgeordneten des Nationalrats dieses Gesetz so beschlossen. In einer geradezu österreichischen Vorgehensweise haben die Abgeordneten aber versucht diesen ausdrücklichen Text durch eine (rechtlich irrelevante) Interpretation des Ausschusses aufzuweichen, nämlich dass das nur gelten würde, wenn der andere Elternteil "informiert" werde.
Aktuell ist es daher so, dass man trotz gemeinsamer Obsorge als überwiegend betreuender Elternteil in jedes Land der Erde gehen darf, sofern dieses Land per se keine Kindesgefährdung darstellen würde, ohne den anderen Elternteil zu fragen. Der andere Elternteil (so die Judikatur) ist zuvor nur zur informieren.
Bei alleiniger Obsorge ist zumindest klar, dass der nicht obsorgeberechtigte Elternteil nicht mit dem Kind ins Ausland gehen darf. Der alleinig obsorgeberechtigte Elterenteil darf, wenn keine Gründe des Kindeswohls dagegensprechen, seinen Wohnsitz (nach Information des anderen Elternteils) seinen Sitz mit dem Kind ins Ausland verlegen.
Beiden Fällen ist gemein, dass sich der andere Elternteil dagegen bei Gericht wehren kann.
Egal, was Sie planen. Handeln Sie nicht unbedacht, und lassen sich beraten. Das gilt natürlich auch für den Fall, wenn Sie vermuten, dass der andere Elternteil ins Ausland gehen will.
Vielleicht ist das dann auch ein Fall der Kindesentführung.
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