weitere Scheidungsarten
Neben der streitigen und der einvernehmlichen Scheidung gibt es noch eine Anzahl an "Nebenvarianten".
Aufhebung der Ehe
Eine Ehe kann auch aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Ehe nie vorlagen, oder einer der Eheleute vom anderen in wesentlichen Punkten getäuscht wurde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn einer der Ehepartner nie die Absicht hatte zu heiraten, es dann aber doch passierte. Oder einer der beiden Eheleute wollte zwar heiraten, aber hatte nie die Absicht diese Ehe tatsächlich zu führen. Gleiches wäre auch der Fall, wenn der Ehepartner wesentliche Dinge vor der Hochzeit verschwiegen hat.
Das Ergebnis dieser Aufhebungen ist, dass sie nach der Aufhebung als ledig, also nie verheiratet gelten.
Scheidung nach einer Trennungszeit von 3 bis 6 Jahren
Da eine streitige Scheidung ja, wie unter dem Kapitel: streitige Scheidung ausgeführt, nur bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes, und dann nur durch das Opfer erfolgreich betrieben werden kann, eine einvernehmliche Scheidung aber den Willen beider zur Scheidung voraussetzt, würde dies bedeuten, dass man sich ohne Scheidungsgrund nie scheiden lassen könnte, obwohl die Ehe zerüttet ist, aber der andere Ehepartner sich nicht scheiden lassen will.
Wenn eine streitige Scheidung nicht durchgeht und eine einvernehmliche Scheidung verweigert wird, bleibt nur noch diese Art der Scheidung.
Deshalb wurde das Institut der Scheidung gemäß § 55 EheG geschaffen. Dadurch kann ein Ehepartner die Scheidungsklage einbringen, wenn er eine 3 bzw. 6 jährige Trennung beweist, und auch die Zerrüttung der Ehe beweist. Nach 3 Jahren kann ein Ehepartner (zumindest theoretisch) den Erfolg dieser Klage noch mit einem Einwand abwehren. Nach Ablauf von 6 Jahren ist dies nicht mehr möglich.
Diese Form der Scheidung kann aber auch für die Frage der "Witwenpension" eine wichtige Rolle spielen.
Scheidung ohne Verschulden des Ehepartners wegen Krankheit
Es kann auch sein, dass eine Ehe deshalb zerrüttet ist, weil der Ehepartner ohne daran schuld zu haben, die Ehe so belastet hat, dass an eine Fortführung nicht zu denken ist. Das trifft etwa dann zu, wenn der Ehepartner eine Krankheit hat, die - wegen der Ansteckungsgefahr, oder aber aufgrund der Symptome der Krankheit - ein Zusammenleben (möglicherweise auch weil es für die gemeinsamen Kinder unzumutbar ist) unmöglich macht.
Als Beispiel seien etwa eine Ehepartner mit Torret-Symptom (unwillkürliches Beschimpfen der Umgebung), aber auch schwerer Alkoholismus in der letzten Phase genannt. Auch Handlungen, die infolge bipolarer Störungen (Schizophrenie, manisch/depressive Erkrankungen ua.) können das Eheleben zerstören, ohne dass man die Krankheit selber dem Ehepartner vorwerfen kann.
Wesentlich ist, dass erkrankten Ehepartnern schon zumutbar ist sich behandeln zu lassen, weshalb nicht jeder erkrankte Ehepartner sich schlicht auf seine Krankheit "ausreden" kann um eine streitige (verschuldete) Scheidung abzuwehren. Es kann aber sein, dass auch Therapien keine Besserung des Verhaltens bewirken, ohne dass man dem Ehepartner dies vorwerfen kann.
Für solche Fälle gibt es diese Form der Scheidung. Diese Form sollte jedoch vor der Einbringung umfassend besprochen werden, da diese Form der Scheidung dazu führen könnte, dass man selbst unterhaltspflichtig für den ehemaligen Ehepartner werden kann.
Jede Ehe ist anders, so auch jede Scheidung.
Nur wer weiß, welche Möglichkeiten es gibt, kann sich auch wirklich entscheiden.
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