Ehegattenunterhalt

Unterhalt bei aufrechter Ehe - bei Zusammenleben

Auch bei aufrechter, also bestehender, Ehe besteht ein Anspruch des weniger Verdienenden auf Unterhalt. Das ist ein Umstand, der vielen nicht bewusst ist.
Natürlich bedeutet das nicht, dass jeder  weniger verdienende Ehegatte vom besserverdienenden Ehegatten gleich einen monatlichen Unterhalt fordern kann. Es kommt auf den Einzelfall an, und darauf, was sonst noch für Leistungen durch den "Unterhaltspflichtigen" geleistet werden.

 

Unterhalt bei aufrechter Ehe - nach Trennung

Sollten Sie getrennt leben, dann gilt primär, dass der weniger verdienende Ehegatte vom mehr verdienenden Ehegatten die Zahlung eines Geldunterhaltes fordern kann. DOCH es spielt eine wesentliche Rolle, weshalb es zur Trennung gekommen ist. Daher ist es für den Anspruch auf Unterhalt durchaus sehr schädlich , wenn man die Ehewohnung - grundlos - verlassen hat und/oder eine außereheliche Beziehung führt. Durch das Aufnehmen einer neuen Beziehung, kann der Anspruch auf Unterhalt sogar für immer erlöschen.

 

Wie berechnet sich Unterhalt?

Allgemein kann gesagt werden:

  1. Wenn beide arbeiten, wird das Familieneinkommen errechnet, und der weniger Verdiende hat Anspruch (inkl. seines eigenen Einkommens) auf 40% des Familieneinkommens.

  2. Wenn nur einer arbeitet, hat der andere Ehepartner Anspruch auf 33% des Einkommens des Arbeitenden.

Doch Vorsicht, bevor Sie jetzt nach Lektüre dieser Zeilen von Ihrem Partner Geld fordern. Obige Prozentsätze sind nur als Richtschnur anzuwenden, und weiters müssen auch noch alle Leistungen des Unterhaltspflichtigen (etwa Kreditzahlungen, Mietkosten, etc) und sonstige Unterhaltspflichten berücksichtigt werden.

 

Wir beraten und vertreten Sie umfassend in allen Unterhaltsfragen. 

Sie werden betreut von:

Mag. Alexander Scheer

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