Kinderunterhalt
Dass Kinder Recht auf Unterhalt haben, ist wohl jedermann bekannt. Dieser Anspruch besteht gegenüber beiden Eltern und besteht auch, wenn die Eltern verheiratet sind.
Unterhalt bedeutet ja nicht automatisch Geldleistung, sondern im wesentlichen die Zurverfügungstellung alljener Unterstützung, die das Kind benötigt (Wohnung, Schulkosten, Kleidung, etc).
Dieser Unterhaltsanspruch besteht von der Geburt und hat kein gesetzlich fix bestimmtes Ende. Erst wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist, sind die Eltern von Ihrer Verpflichtung entlassen. Das Ende des Bezugs der Familienbeihilfe ist nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Ende der Unterhaltspflicht. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist etwas sehr höchstpersönliches und im Einzelfall zu prüfen.
Freilich bedeutet das nicht, dass Kinder es in der Hand haben den Unterhaltsanspruch durch langes Studium oder ewige Arbeitsplatzssuche auszudehnen. Vom Kind wird natürlich verlangt, dass es alles daran setzt bald selbsterhaltungsfähig zu werden. Und das ist dann oft das Thema in Unterhaltsverfahren.
Wer kann Unterhalt geltend machen?
Solange das Kind minderjährig ist, macht den Unterhalt der betreuende Elternteil gegen den Unterhaltsschuldner geltend. Wenn das Kind schon volljährig ist, dann kann (und muss) das volljährige Kind selber im eigenen Namen agieren.
Gleiches gilt für den Empfang des Unterhaltes. Der betreuende Elternteil ist auch berechtigt den Unterhalt entgegenzunehmen. Bis heute gibt es keine rechtlich durchsetzbare Möglichkeit die Verwendung des Geldes durch das Gericht überprüfen zu lassen. Nur in Ausnahmefällen kann eventuell eine Darstellung der Verwendung durch den Unterhaltsempfänger gefordert werden.
Die Höhe des Unterhalts ist zwar vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abhängig, aber dennoch kann auch der Umfang der Betreuungsleistung eine Rolle spielen. Lesen Sie dazu unter Doppelresidenz oder Kontaktrecht und Unterhalt mehr dazu.
Anspruch, wenn Eltern gemeinsam mit Kind leben
Wenn beide Eltern mit dem Kind zusammenleben, dann wird der Unterhalt in der Regel in Natura erbracht. Auch dann, wenn das Kind bereits volljährig ist. Natürlich ist altersabhängig das Kind durchaus berechtigt auch ein angemessenes Taschengeld zu fordern. Die Höhe wird aber vom Einkommen der Eltern abhängen.
Anspruch, wenn ein Elternteil getrennt vom Kind lebt
Wenn einer der Elternteile getrennt vom Kind und anderem Elternteil lebt, ist dieser - ungeachtet, ob man verheiratet, geschieden oder bloß in Lebensgemeinschaft gelebt hat - verpflichtet für sein Kind primär Geldunterhalt zu bezahlen. Dabei ist es auch irrelevant, ob gemeinsame oder alleinige Obsorge besteht. Die Zahlungsschuld tritt mit dem Moment ein, in dem die Trennung vollzogen wird.
Oft gibt es in solchen Fällen aber Zahlungen, die den Geldunterhalt eventuell reduzieren. So spielt es eine Rolle, wer die Wohnung finanziert, oder Schulkosten bezahlt etc. Das sind dann sogenannte Naturalzahlungen, deren Anrechnung aber nicht so einfach sind, wie sich manche vorstellen. Generell gilt die Empfehlung, dass die Unterhaltsansprüche möglichst rasch zu klären sind, wenn man sich trennt. Immerhin kann Unterhalt auch rückwirkend geltend gemacht werden, und das zum Teil über viele Jahre.
Sind Sie in einer solchen Situation sollten Sie sich dringend informieren, wieviel Unterhalt Sie zu leisten haben, oder wieviel Unterhalt Ihrem Kind oder Ihnen zusteht.
Anspruch, wenn Kind von Eltern getrennt lebt
Wenn das Kind getrennt von beiden Eltern lebt, kann das Kind von beiden Eltern Geldunterhalt verlangen (sofern diese eben nicht Naturalunterhalt leisten). Das sind oft sehr komplexe Sachverhalte, die in der Regel der Fälle kaum selbst gelöst werden können. Die Berechnung des zustehenden Unterhaltes ist dann besonders aufwendig, wenn die Elternteile selbst auch getrennt leben.
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