Partnerunterhalt bei eingetragenen Partnerschaften
Unterhalt eingetragener Partner
Der Unterhalt bei bestehender oder nach geschiedener eingetragener Partnerschaften ist gleich dem der gleichgeschlechtlichen Ehen, weshalb für eingetragene Partner das zum Ehegattenunterhalt bzw. Scheidungsunterhalt Gesagte gilt.
Dieser Unterhalt ist während bestehender Partnerschaft unter Umständen auch primär in Geld zu bezahlen. Die Höhe bemisst sich nach dem jeweiligen Einkommen der Partner.
Schließlich gibt es auch hier die Möglichkeit - im Rahmen - Regelungen für den Fall der Beendigung der eingetragenen Partnerschaft (klassischer Ehevertrag!) zu vereinbaren.
Die Gleichstellung ist angesichts der Entscheidung des VfGH spätestens am 1.1.2019 klargestellt.
Unterhalt bloßer Lebensgemeinschaften
Wie im Punkt Lebensgemeinschaft bereits ausgeführt, gibt es (derzeit) keinerlei wechselseitigen Unterhaltsanspruch zwischen Partnern einer bloßen Lebensgemeinschaft. Das gilt auch, wenn ein Kind geboren ist (mit wenigen Ausnahmen, wie etwa ein kurzer Unterhaltsanspruch infolge der Geburt). Will man daher seinen Partner und sich absichern ohne zu heiraten, benötigt man dazu einen eigenen Lebensgemeinschaftsvertrag.
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Mag. Alexander Scheer
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