Die eingetragene Partnerschaft - "Ehe" für gleichgeschlechtliche Paare

Mit dem EPG (Eingetragene Partnerschaftsgesetz) wurde nun ab 1.1.2010 erstmals die Möglichkeit geschaffen, dass gleichgeschlechtliche Paare einen eheähnlichen Status erreichen können. Der Verfassungsgerichtshof hat nun erkannt, dass die Unterscheidung zwischen gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Paaren bei der Frage der Zulässigkeit der Eingetragenen Partnerschaft / Ehe verfassungswidrig ist. 

Seit 1.1.2019 steht daher die eingetragene Partnerschaft sowohl heterosexuellen, als auch homosexuellen Paaren zur Verfügung. Wie auch die Eheschließung beiden geschlechterkombinationen offen steht. 

Inhaltlich gibt es eigentlich kaum mehr (beachtliche) Unterschiede, da die wesentlichen Unterschiede (zum Teil auch durch den VfGH zuvor) schon beseitigt wurden.

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Eheverträge für Partnerschaft

Genauso wie für "Ehen" kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag (ergo Güterstandsvertrag für eingetragene Partnerschaften) vor oder während dem Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft abzuschließen.

Mit einem derartigen Vertrag kann man zunächst wesentliche Bereiche, wie etwa den Vermögensstand bei Beginn der "Verpartnerung" festhalten, auch sind (zum Teil) Regelungen für den Fall der Scheidung (Auflösung) möglich.

Wie auch für die Ehe nach Ehegesetz gilt, können für den Fall der Scheidung (Auflösung)  nun auch vermehrt Regelungen betreffend die Ehewohnung getroffen werden.

Unsere Kanzlei steht Ihnen in allen diesen Bereichen gerne zur Verfügung und nützen Sie das von uns angebotene kostenfreie Erstgespräch um nähere Informationen zu erhalten.

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