Inhalt und Voraussetzung

Sie können daher mittels Patientenverfügung (beispielsweise) anordnen, dass

  • man Sie nicht Wiederbeleben darf
  • keine künstliche Ernährung erfolgen darf
  • keine Bluttransfusionen (bzw. Fremdbluttransfusionen) erfolgen dürfen
  • keine persönlichkeitsverändernde Medikamente verabreicht werden dürfen
  • Sie die Durchführung von Intensivbehandlungen (Stichwort "Hängen an Schläuchen") untersagen
  • etc ...

Wenn die notwendigen Formvoraussetzungen (worum wir uns für Sie kümmern) erfüllt sind,  müssen sich die Sie behandelnden Ärzte (sofern sie von der Verfügung Kenntnis haben) an diese Anordnungen halten. Durch die Verfügung sind Ihre Behandlungswünsche fixiert. Die Patientenverfügung bietet also die bestmögliche Garantie, dass Ihre Privatautonomie als Patient beachtet wird.

Voraussetzungen

Damit eine derartige verbindliche Patientenverfügung errichtet werden kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Sie müssen von einem Arzt darüber aufgeklärt werden, was Ihre gewünschte Verfügung für Auswirkungen auf die dann zu erfolgende medizinische Behandlung haben wird.
  • Die Patientenverfügung muß vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Mitarbeitern der Patientenanwaltschaft schriftlich errichtet werden, der Sie zuvor über alle rechtlich relevanten Punkte informiert hat.
  • Die Verfügung muß ausreichend konkret sein, damit der Inhalt auch zweifelsfrei von den behandelnden Ärzten verstanden wird.
  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Errichtung einsichtsfähig sein.

Wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Patientenverfügung NICHT zwingend verbindlich .

Dauer der Wirksamkeit der Verfügung

Patientenverfügungen verlieren (aktuell noch) nach 5 Jahren (auf Wunsch kürzer) ihre Verbindlichkeit. Sie können aber - nach neuerlicher ärztlicher Aufklärung (vielleicht hat sich ja die Behandlungsmethode geändert) - verlängert werden.

Sie werden betreut von:
Mag. Alexander Scheer

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